Vier verschiedene Größen führen
Der angenommene Auftrag beschreibt geschuldete Leistung und Preisbasis. Eine Rechnung fordert Zahlung; eine Überweisung dokumentiert tatsächlich gesendetes Geld. Die Prognose umfasst zusätzlich erwartete eigene Einkäufe, andere Leistungen und verbleibende Risiken. Keine dieser Größen ist allein der gesamte Renovierungsaufwand.
Versehen Sie Belege mit Datum, Stand, Betrieb, Projektbezug und Steuerbasis. Bewahren Sie Angebot, Anweisung, Aufmaß/Leistungsnachweis, Rechnung und Überweisungsreferenz auf. Eine Anzahlung gehört zur Zahlungshistorie und nicht zusätzlich zum Auftragswert. Eine Gutschrift mindert den Preis erst bei geklärter Behandlung; ein erhoffter Nachlass bleibt eine offene Streitposition.
Änderungen vor unklaren Zusatzforderungen beschreiben
- Änderung und Grund mit Planstand oder Ort angeben.
- Mehrleistung, entfallene ursprüngliche Leistung und Mangelkorrektur unterscheiden.
- Mengen, Netto-/Bruttopreis, Steuer und Terminwirkung festhalten.
- Ersetzten Ansatz oder bisherige Produktwahl ausweisen.
- Passende Freigabe einholen und den neuen Umfang aufbewahren.
Je nach Vertrag gelten baurechtliche Änderungsregeln. Schriftliche Einigung erleichtert die Kontrolle, bedeutet aber nicht, dass jede mündliche Anweisung rechtlich kostenlos wäre. § 649 BGB behandelt daneben wesentliche erwartete Überschreitungen des betreffenden Kostenanschlags. Fordern Sie rechtzeitige Erläuterung statt einen frei gewählten Prozentsatz als automatische Ausgabenerlaubnis zu behandeln.
Kumulierte Forderungen mit Überweisungen abstimmen
§ 632a BGB knüpft gesetzliche Abschläge an den Wert erbrachter vertraglicher Leistungen und verständliche Nachweise. Für bereitgestellte Materialien und Sicherheiten enthält er Bedingungen. Die Überschrift „Abschlag“ beweist keinen Leistungsstand allein durch Zeitablauf. Prüfen Sie Leistung und Zahlungsanspruch einschließlich nicht vertragsgemäßer Arbeiten fachlich passend.
| Stand | Kumuliert anerkannt | Bereits bezahlt | Neue Zahlung |
|---|---|---|---|
| Geprüfter erster Stand | 10 000 | 0 | 10 000 |
| Geprüfter zweiter Stand | 22 000 | 10 000 | 12 000 |
| Geprüfter dritter Stand | 37 000 | 22 000 | 15 000 |
| Abgeglichene Schlussrechnung im Modell | 50 694 | 37 000 | 13 694 |
Die ersten drei Überweisungen ergeben EUR 37.000. Eine kumulierte Schlussrechnung von EUR 50.694 verlangt nicht nochmals EUR 50.694: Im erfundenen unstreitigen Modell verbleiben EUR 13.694. Bei falschem Vorzahlungsstand sind zuerst die Belege zu korrigieren. Vereinbarte Vorauszahlungen gehören ebenfalls zu „bereits bezahlt“ und dürfen beim Schlussabgleich nicht verschwinden.
Auftrag und Gesamtprojekt fortschreiben
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ursprünglicher Ausführungsauftrag | 47 600 |
| Vereinbarte Mehrleistung | 3 570 |
| Vereinbarte Entfallgutschrift | −1 190 |
| Ersetzter Ansatz: nur Differenz | 714 |
| Neuer Ausführungsstand | 50 694 |
| Bereits bezahlte Ausführung | 37 000 |
| Ausführungssaldo | 13 694 |
| Eigene Einkäufe | 11 900 |
| Fachliche Leistungen | 3 570 |
| Getrennte externe Logistik | 1 428 |
| Andere benannte offene Aufgabe | 2 380 |
| Gewählte verbleibende Reserve | 4 760 |
| Gesamte Projektprognose | 74 732 |
| Alle erfassten Projektzahlungen | 42 490 |
| Noch benötigte Mittel einschließlich Reserve | 32 242 |
Alle Zahlungen bestehen aus EUR 37.000 an den Betrieb, EUR 4.000 für Einkäufe, EUR 1.190 für Fachleistungen und EUR 300 für Logistik. Zusammen EUR 42.490 werden einmal abgezogen. Die Prognose umfasst noch unbezahlte Beträge und Reserve. Sie behauptet nicht, dass EUR 74.732 bereits ausgegeben wurden.
Steuer, Ungewissheit und Mängel gesondert behandeln
Prüfen Sie die Steuerbehandlung des echten Auftrags und jeder Änderung. EUR 600 Nettodifferenz werden im Beispiel zu EUR 714 brutto, nicht zu EUR 600 zusätzlich in einer Bruttoprognose. Ordnen Sie auch Gutschriften der richtigen Steuerbasis zu. Anbieter können unterschiedliche Voraussetzungen haben; das Rechenbeispiel berechtigt nicht zur eigenmächtigen Änderung einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Wird die andere offene Aufgabe von EUR 2.380 für EUR 1.785 angenommen, ersetzen Sie den Ansatz: Prognose EUR 74.137 und Restmittel EUR 31.647 ohne neue Zahlung. Die Reserve bleibt unverändert, solange Sie nichts anderes entscheiden. Ein Mängeleinbehalt bleibt offener Betrag und ist nicht automatisch Rabatt oder frei verfügbare Reserve. § 641 BGB regelt Fälligkeit und angemessenes Zurückhalten unter Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Bei jedem Stand die Belege prüfen
- Leistungsnachweis und aktuelle Anweisung zur Rechnung zuordnen.
- Alle Vorzahlungen desselben Kontos abziehen.
- Überholte Ansätze ersetzen statt beide Fassungen addieren.
- Gutschriften, Steuer, Umfang und Fälligkeiten prüfen.
- Gesamtprojekt und verfügbare Mittel aktualisieren.
- Streitbeträge und Mängel bis zur Klärung sichtbar lassen.
Reno Pro ordnet Abschnitte, Notizen, Belege und erfasste Zahlungen. Rechtliche Ansprüche und technische Beurteilung bleiben bei passenden Fachleuten. Ergebnis ist eine mit Auftrag und Überweisungen abstimmbare Prognose, die bezahltes Geld und verbleibenden Bedarf klar trennt.
Quellen, Stand und Geltungsbereich
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BGB § 632a — Abschlagszahlungen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BGB — §§ 631–632, 633–637, 649, 650b–650g
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BGB § 649 — Kostenanschlag
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BGB § 641 — Fälligkeit der Vergütung
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — UStG § 12 — Steuersätze
Geprüft am 19. Oktober 2026. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die lokalen Beispiele auf Berlin. Landesrecht, Denkmalschutz, Gemeinschaftsregeln und die konkrete Ausführung sind für das jeweilige Vorhaben zu prüfen. Lehrbeträge sind erfundene Eurobeträge, keine Marktpreise oder Angebote. Die Projekte der Artikel sind voneinander unabhängig. Steuern und Förderfähigkeit werden nur unter den ausdrücklich genannten Annahmen berechnet; fachliche und rechtliche Einzelfragen klären die zuständigen Fachleute.